AGBs
Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen
1. Gültigkeit
a) Der Mieter mietet ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt gleichermaßen für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
b) Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigen wirtschaftlichem Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
2. Allgemeine Einsatzbedingungen
a) Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zu überlassen.
b) Der Vermieter ist berechtigt, statt des vereinbarten Gerätes ein gleichartiges Gerät zu stellen, das für den dem Vermieter bekannten Mietzweck geeignet ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Gerät jederzeit durch das ursprünglich vorgesehene Gerät auszutauschen. Bitte, überprüfen Sie die technischen Daten.
c) Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das gemietete Gerät für den vom Mieter vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten. Er ist verpflichtet, den Vermieter auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen sowie eventuelle Gewichtsbeschränkungen auf Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich zu informieren. Die Geräte des Vermieters dürfen nur als Hebebühnen im Rahmen der jeweiligen Korbbelastung eingesetzt werde. Sollte das gemietete Gerät von dem Mieter aus den Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen, nicht abgenommen werden, ist der Mieter verpflichtet, die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die volle ausgefallene Mietzeit zu tragen.
d) Die Behördengenehmigungen werden in Absprache mit dem Auftraggeber entweder von diesem selbst oder vom Vermieter gegen Berechnung eingeholt. Alle Kosten für die erforderlichen Absperrungen gehen zu lasten des Auftraggebers.
e) Das Wetterrisiko geht zu Lasten des Mieters.
f) Auftragsbestätigungen erfolgen in der Regel schriftlich, fernmündlich vereinbarte Anlieferungstermine sind rechtsverbindlich und bedürfen keiner besonderen Bestätigung. Arbeitsbelege, die vom Mieter abgezeichnet werden, gelten ebenfalls als Auftragsbestätigung.
3. Einsatzbedingungen
a) Den vom Mieter beauftragten Personen werden bei der Übergabe Bedienungsanleitung und Wartungshinweise übergeben. Der Mieter verpflichtet sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und alle Hinweise zu beachten. Verletzt der Mieter diese Obliegenheit, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
b) Nur die vom Vermieter eingewiesenen Personen sind zum Bedienen des Gerätes berechtigt und müssen dies (laut Unfallverhütungsvorschriften) schriftlich bestätigen.
c) Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Weitergabe der Arbeitsbühnen an andere Personen oder Firmen nicht möglich.
d) Sollte der Mieter während des Einsatzes einen Defekt feststellen oder vermuten, so wird er das Gerät sofort stilllegen und den Vermieter unverzüglich benachrichtigen. Der Vermieter ist verpflichtet, gemeldete Schäden innerhalb kürzester Zeit, nach technischen und organisatorischen Möglichkeiten, zu beheben.
e) Der Mieter überprüft täglich den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand und wird diese gegebenenfalls auf seine Kosten auffüllen. Deshalb haftet der Mieter für alle Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind.
f) Bei Beschädigung oder Verschmutzung der Geräte, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz (abdecken bei Spritz-, Maler-, Schweißarbeiten etc.), trägt der Mieter die Reparatur- und Reinigungskosten.
g) Bei Dieselgeräten beinhaltet der Mietpreis ausschließlich die Gerätegekosten ohne Treibstoff und Betriebsmittel. Die Mindesmietzeit beträgt 3 Stunden.
4. Versicherung
a) Unsere Mietpreise enthalten eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenztem Versicherungsschutz für Sach-, Vermögens- und Personenschäden. Gegen eine geringe Gebühr können Sie eine Maschinenbruchversicherung abschließen. Bei selbstverschuldeten Unfällen, Parkschäden, Diebstahl oder bei Unfallflucht des Gegners haftet der Mieter grundsätzlich in voller Hohe des entstanden Schadens. Durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung bei Mietbeginn und bei Zahlung der entsprechenden Gebühr kann dieses Risiko auf 1000,- EUR (Selbstbeteiligung) pro Schaden reduziert werden.
5. Haftung
a) Soweit durch die vorstehenden Bestimmungen der Umfang der Haftung und Gewährleistung des Vermieters bereits geregelt ist, gilt folgendes: Die Haftung des Vermieters beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Unfällen und sonstige Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstandenen Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mit verschuldet, so tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seien Ansprüche gegen den Dritten einschließlich evtl. Ansprüche aus dem StVG an den Mieter ab. Bemüht sich der Vermieter, zunächst Zahlungen von andere Unfallbeteiligten zu erhalten, entstehen daraus keine Verpflichtungen zur Weiterverfolgungen der Ansprüche. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers, sei es auf Erfüllung auf jede Art von Gewährleistung oder sonstigen Schadensersatz ist ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist ausschließlich der Sitz des Vermieters.